Streng genommen sind die allermeisten „Anlagenerweiterungen“ Neuanlagen. Und das hat weitere finanzielle Konsequenzen. Der Unterschied ist in § 9 Abs. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes EEG klar geregelt: „Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung (…) als eine Anlage, wenn
sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und
sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.“
Im Klartext heißt das: Nur wenn die beiden genannten Punkte zutreffen, handelt es sich beim Ausbau um eine Erweiterung der PV-Anlage. Und nur dann besteht dafür ein Anrecht auf die originale Einspeisevergütung.
Hinweis: Der Monat der Arbeitsaufnahme des ersten Photovoltaiksystems zählt bereits als erster Monat. So kann beispielsweise im Januar ans Netz gegangene Photovoltaikanlage bis einschließlich Dezember desselben Jahres erweitert werden.
Trifft auch nur einer der Punkte nicht zu, wird die Erweiterung wie eine neue Anlage behandelt. Dazu die Clearingstelle EEG/KWKG: „Für die nachträglich zugebauten weiteren Solaranlagen erfolgt eine neue Berechnung der EEG-Vergütung. Denn nach dem EEG ist jedes neue Modul eine Anlage mit einem eigenen Inbetriebnahmedatum und entsprechendem eigenen Vergütungssatz.“ Will sagen: Für die Erweiterung wird nur die Einspeisevergütung mit Stand der Inbetriebnahme der neuen Module gezahlt.